Auf die Anfrage kann somit nicht eingetreten werden. Sofern das besagte Urteil in einem Punkte, der für die Parteien heute noch wesentlich ist, wirklich unklar sein sollte, ist es den Parteien unbenommen, über diesen Punkt neu zu prozessieren (z. B. im Rahmen eines Prozesses um die Verjährung), weil bei wirklicher Unklarheit des Urteils im betreffenden Punkte keine "res iudicata" vorliegen würde (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht 2. A., S. 553 bei N 8).Eine andere Frage ist, wie weit die Verjährungsfrage, um die es den Parteien zu gehen scheint, wirklich von dem angeblich unklaren Punkte abhängt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1978