unmöglich. Es muss deshalb auf alle Fälle dabei bleiben, dass die Anfrage, wenn sie als Erläuterungsgesuch verstanden werden will, verspätet ist. Die Rechtslage ist nicht anders, wenn man beachtet, dass das Institut der Erläuterung erst am 1. Januar 1967 mit dem Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung ins solothurnische Prozessrecht eingeführt worden ist. Auf die Anfrage kann somit nicht eingetreten werden.