Die Erläuterung stellt eine authentische Interpretation des Urteils durch den erkennenden Richter dar; d. h. der erkennende Richter gibt aus eigenem Wissen Auskunft darüber, was nun wirklich gewollt war, gibt also Auskunft über einen inneren Vorgang (vgl. Hauser/Hauser, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., S. 587, N 1 zu § 176).Es versteht sich von selbst, dass nach 15 Jahren eine in diesem Sinne authentische Interpretation höchst problematisch wird, und in einem Fall wie dem vorliegenden, wo von den 5 mitwirkenden Oberrichtern 4 nicht mehr im Amte sind (darunter der seinerzeitige Referent) und wo auch der Gerichtsschreiber nicht mehr amtiert, ist sie praktisch