Das Gesuch muss innert dreissig Tagen seit Zustellung des Urteils eingereicht werden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass von dieser Regel abgewichen werden kann, wäre doch im vorliegenden Fall sicher Verspätung anzunehmen. Es sind nun bald 15 Jahre (!) seit Erlass des Urteils verflossen. Die Erläuterung stellt eine authentische Interpretation des Urteils durch den erkennenden Richter dar;