wenn diese als Erläuterungsgesuch im Sinne von §§ 317 ff ZPO (in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VRG) entgegengenommen werden kann. Ausserhalb eines Erläuterungsverfahrens kann sich das Gericht nicht äussern; es kann keine gutachtlichen Auskünfte erteilen. Fraglich ist, ob das Schreiben des Stadtbauamtes den für ein Erläuterungsbegehren vorgeschriebenen inhaltlichen Anforderungen genügt (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Das kann aber dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall wäre das Erläuterungsgesuch verspätet. Das Gesuch muss innert dreissig Tagen seit Zustellung des Urteils eingereicht werden.