Die Strasse sei erst 1967 vollendet worden. Der Verwaltungsgerichtspräsident gab M. B. Gelegenheit, zum Begehren des Stadtbauamtes Stellung zu nehmen. In einem Schreiben vom 5. März 1978 beantragte M. B., die Anfrage sei dahin zu beantworten, dass die Fälligkeit mit Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils eintrat. Aus dem Schreiben geht hervor, dass hinter der Anfrage des Stadtbauamtes eine Meinungsverschiedenheit mit M. B. über die Verjährungsfrage steht. 2. Das Verwaltungsgericht kann sich zur Anfrage nur äussern. wenn diese als Erläuterungsgesuch im Sinne von §§ 317 ff ZPO (in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VRG) entgegengenommen werden kann.