Praxis und Lehre haben indessen gewisse Grundsätze erarbeitet, die bei der Ermessensbetätigung zu beachten sind. So sind beim Gegenstandsloswerden die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat (Walder, a.a.O., S. 107).Indem die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückgezogen hat, weil sie nun ganz andere Bauabsichten hat, hat eindeutig sie selbst das Gegenstandsloswerden verursacht. Auch bei dieser Konstruktion ist somit die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1978