Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch zurückgezogen, weil sie ihre Bauabsichten geändert hat und zwar aus Gründen, welche weder die Baubehörden noch die private Gegenpartei irgendwie zu vertreten haben. - Die Sachlage ist nicht anders, wenn man den vorliegenden Sachverhalt nicht einem Klagerückzug gleichsetzen, sondern in ihm ein Gegenstandsloswerden des Verfahrens erblicken will. Beim Gegenstandsloswerden entscheidet der Richter über die Tragung der Kosten nach freiem Ermessen (§ 102 Abs. 1 ZPO). Praxis und Lehre haben indessen gewisse Grundsätze erarbeitet, die bei der Ermessensbetätigung zu beachten sind.