164).Von diesem Grundsatz wäre nur dann abzuweichen, wenn der Gesuchsteller darzutun vermöchte, dass der Rückzug des Gesuches wegen eines Umstandes erfolgte, den die Gegenpartei zu vertreten hat (vgl. Donald Stückelberger, Die Prozesskosten nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, Diss. Basel 1978, S. 29).Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch zurückgezogen, weil sie ihre Bauabsichten geändert hat und zwar aus Gründen, welche weder die Baubehörden noch die private Gegenpartei irgendwie zu vertreten haben.