Der Rückzug des Baugesuches ist inbezug auf die Kosten einem Klagerückzug gleichzusetzen, was nach bewährter Lehre und Praxis bedeutet, dass den Kläger (bzw. den Gesuchsteller) die volle Kosten- und Entschädigungspflicht trifft, wobei es unerheblich ist, ob der Kläger in einer untern Instanz obsiegt hat (vgl, Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, S. 164).Von diesem Grundsatz wäre nur dann abzuweichen, wenn der Gesuchsteller darzutun vermöchte, dass der Rückzug des Gesuches wegen eines Umstandes erfolgte, den die Gegenpartei zu vertreten hat (vgl. Donald Stückelberger, Die Prozesskosten nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, Diss.