Damit ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als erledigt abzuschreiben. Was die Kosten anbelangt, so sind nach § 77 VRG im Verwaltungsgerichtsverfahren sowohl die Gerichts- wie die Parteikosten nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien aufzuerlegen. Der Rückzug des Baugesuches ist inbezug auf die Kosten einem Klagerückzug gleichzusetzen, was nach bewährter Lehre und Praxis bedeutet, dass den Kläger (bzw. den Gesuchsteller) die volle Kosten- und Entschädigungspflicht trifft, wobei es unerheblich ist, ob der Kläger in einer untern Instanz obsiegt hat (vgl, Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, S.