Später teilte der Vertreter der Firma X dem Gericht mit, dass die Baugesuchstellerin eine andere Lösung des Parkierungsproblems suche und auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichte. - Das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerdesache als erledigt ab und auferlegte die Gerichts- und Parteikosten der Firma X. Es begründete den Entscheid wie folgt: Die Baugesuchstellerin hat mit ihrem Schreiben vom 21. September 1978 auf die Baubewilligung für die Parkplätze verzichtet und das heisst: sie hat ihr Baugesuch zurückgezogen. Damit ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als erledigt abzuschreiben.