Auf Beschwerde der Baugesuchstellerin hin entschied das kantonale Baudepartement, dass die Beschwerde gutgeheissen werde und dass die Baubewilligung für die Parkplätze zu erteilen sei. Gegen diesen Entscheid erhoben einer der ursprünglichen Einsprecher und die Einwohnergemeinde beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Vor dem Verwaltungsgericht fand eine Verhandlung mit Augenschein statt. Später teilte der Vertreter der Firma X dem Gericht mit, dass die Baugesuchstellerin eine andere Lösung des Parkierungsproblems suche und auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichte.