SOG 1978 Nr. 35 § 77 VRG; § 103 Abs. 1 ZPO. Fällt ein Beschwerdeverfahren über eine Baubewilligung dahin, weil das Baugesuch zurückgezogen wird, hat in der Regel der Baugesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Die Firma X reichte ein Baugesuch für die Erstellung von Parkplätzen ein. Gegen das Baugesuch gingen Einsprachen ein, welche die Baukommission abwies. Die Einsprecher erhoben beim Gemeinderat Beschwerde. Dieser hiess die Beschwerde gut und lehnte das Baugesuch ab. Auf Beschwerde der Baugesuchstellerin hin entschied das kantonale Baudepartement, dass die Beschwerde gutgeheissen werde und dass die Baubewilligung für die Parkplätze zu erteilen sei.