120 f, insb. N 4).Falls das Baudepartement unter dieser Voraussetzung der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen hätte, läge wohl eine stossende Verletzung des Rechtsempfindens vor, die als Überschreitung oder als Missbrauch des Ermessens im Sinne von § 52 Abs. 1 lit. a GO anzusehen wäre. ... (Es folgen Ausführungen zur Frage, wie der besagte Entscheid der Baukommission zu qualifizieren sei). Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Dezember 1978