Wohl aber wäre das Rechtsempfinden dann in stossender Weise verletzt, wenn die Verwaltungsbehörde (hier die Baukommission der Einwohnergemeinde R.) ihren Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hätte. Dies wäre - im Sinne einer Präzisierung der vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in seinen Gegenbemerkungen zur staatsrechtlichen Beschwerde der K.-AG vom 25. Januar 1974 vertretenden Auffassung - offenbar dann der Fall, wenn die Baukommission R. ihren Fehlentscheid willkürlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig gefällt hatte (vgl. dazu die Darstellung der Zürcher Regelung und der Zürcher Praxis bei Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, S.