Das wäre vorliegend wohl kaum der Fall, wenn lediglich schwierige Rechtsfragen sich stellten, an welchen die erste entscheidende Verwaltungsbehörde gescheitert wäre und die für die davon nachteilig betroffene Partei den Bezug eines Anwalts als wünschenswert oder gar als notwendig erscheinen liessen. Wohl aber wäre das Rechtsempfinden dann in stossender Weise verletzt, wenn die Verwaltungsbehörde (hier die Baukommission der Einwohnergemeinde R.) ihren Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hätte.