Eine Parteientschädigung darf offenbar immer dann verweigert werden, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Zusprechung einer solchen Entschädigung aufdrängen und deren Verweigerung in stossender Weise das Rechtsempfinden verletzt. Das wäre vorliegend wohl kaum der Fall, wenn lediglich schwierige Rechtsfragen sich stellten, an welchen die erste entscheidende Verwaltungsbehörde gescheitert wäre und die für die davon nachteilig betroffene Partei den Bezug eines Anwalts als wünschenswert oder gar als notwendig erscheinen liessen.