Dieser Gedanke kann zur Präzisierung der Umschreibung von Ausnahmefällen im Sinne von § 39 Satz 2 VRG dienen. Man darf demnach davon ausgehen, dass die Regelung des § 39 Satz 2 VRG vor Art. 4 BV standhält, und dass deshalb in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Eine Parteientschädigung darf offenbar immer dann verweigert werden, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Zusprechung einer solchen Entschädigung aufdrängen und deren Verweigerung in stossender Weise das Rechtsempfinden verletzt.