unmittelbar aus Art. 4 BV lasse sich kein solcher Anspruch herleiten (BGE 104 Ia 9 ff). Im gleichen Entscheid sagt das Bundesgericht aber auch auf S. 11, es sei an sich denkbar, dass es (das Bundesgericht) im Einzelfall den eine Parteientschädigung ablehnenden Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde selbst dann wegen Verletzung des Art. 4 BV aufheben könnte, wenn keine kantonale die Ausrichtung einer Parteientschädigung vorsehe, nämlich dann, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufe. Dieser Gedanke kann zur Präzisierung der Umschreibung von Ausnahmefällen im Sinne von § 39 Satz 2 VRG dienen.