Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid in der Sache K.-AG vom 12. Februar 1974 festgestellt, dass nach VRG § 39 selbst der obsiegenden Partei eine Entschädigung bloss zuerkannt werden könne und nicht zugesprochen werden müsse; dies bedeute, dass der Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung und deren Bemessung weitgehend in das Ermessen der Behörde gestellt sei. In einem Urteil vom 1. März 1978 führte das Bundesgericht zu der hier interessierenden Frage aus, dass im Beschwerdeverfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden ein Anspruch auf Parteientschädigung nur soweit bestehe, als das kantonale Recht dies vorsehe; unmittelbar aus Art.