diese Auslegung entspreche der heutigen schweizerischen Praxis (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 1972 in AGVE 1972 S. 335/36; Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, RB 1961 Nr. 2) und deren Hauptgedanken seien nun mit neuer Formulierung ins damals neueste schweizerische Verwaltungsrechtspflegegesetz, demjenigen des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972, §§ 199 und 201, aufgenommen worden. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid in der Sache K.-AG vom 12. Februar 1974 festgestellt, dass nach VRG § 39 selbst der obsiegenden Partei eine Entschädigung bloss zuerkannt werden könne und nicht zugesprochen werden müsse;