Eine Ausnahme von dieser Regel ist - wie das Verwaltungsgericht schon in seinen Gegenbemerkungen an das Bundesgericht zur staatsrechtlichen Beschwerde der K.-AG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 1973 ausgeführt hat - dann zu machen, wenn ein Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat oder zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat; diese Auslegung entspreche der heutigen schweizerischen Praxis (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 1972 in AGVE 1972 S. 335/36;