Nach § 37 Abs. 2 und § 39 Satz 2 VRG sollen die am (verwaltungsinternen) Beschwerdeverfahren beteiligten Gemeinwesen in der Regel weder mit Verfahrens- noch mit Parteikosten belastet werden den. Eine Ausnahme von dieser Regel ist - wie das Verwaltungsgericht schon in seinen Gegenbemerkungen an das Bundesgericht zur staatsrechtlichen Beschwerde der K.-AG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 1973 ausgeführt hat - dann zu machen, wenn ein Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat oder zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat;