SOG 1978 Nr. 34 § 39 Satz 2 VRG. Wann ist dem am (verwaltungsinternen) Beschwerdeverfahren beteiligten Gemeinwesen ausnahmsweise eine Parteientschädigung aufzuerlegen? Nach § 37 Abs. 2 und § 39 Satz 2 VRG sollen die am (verwaltungsinternen) Beschwerdeverfahren beteiligten Gemeinwesen in der Regel weder mit Verfahrens- noch mit Parteikosten belastet werden den.