Dass im Moment der Unterzeichnung durch den zweiten Unterschriftsberechtigten der Erstunterzeichner nicht mehr lebte, ändert nichts. Im übrigen kam auch schon die Ausstellung der von zwei lebenden Zeichnungsberechtigten unterschriebenen Vollmacht an Herrn G., der die Firma vor dem Baudepartement vertrat, zum Ausdruck, dass die Firma die vom verstorbenen Zeichnungsberechtigten eingereichte Beschwerde genehmigte. Alles in allem ist der Einwand der Beschwerdeführerin überspitzter Formalismus, der im solothurnischen Verwaltungsverfahren keine Stütze findet. Das Baudepartement ist zurecht auf die Beschwerde eingetreten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1978