Zu den nachträglich verbesserungsfähigen Mängel gehört auch das Fehlen der Unterschrift (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N 5 zu Art. 23).Für die Verbesserung ist Frist zu setzen, und erst die Nichteinhaltung dieser Frist hat Verwirkung der Beschwerde zur Folge. Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht, dass die Firma M. bei der nachträglichen Unterzeichnung eine vom Baudepartement gesetzte Frist verpasst hätte. Dass im Moment der Unterzeichnung durch den zweiten Unterschriftsberechtigten der Erstunterzeichner nicht mehr lebte, ändert nichts.