Dieser Mangel wurde indessen hinterher behoben, indem am 31. August 1977 noch ein weiterer Zeichnungsberechtigter die Unterschrift unter die Beschwerde setzte. Vor Verwaltungsgericht wird nun geltend gemacht, diese zweite Unterschrift sei zu spät angebracht worden, erst nach dem Augenschein und nach dem Ableben des andern Unterzeichners. Nach § 33 Abs. 2 VRG können Mängel der Beschwerdeschrift nachträglich behoben werden. Zu den nachträglich verbesserungsfähigen Mängel gehört auch das Fehlen der Unterschrift (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N 5 zu Art.