SOG 1978 Nr. 33 § 33 Abs. 2 VRG. Zu den nachträglich verbesserungfähigen Mängeln der Beschwerdeschrift gehört auch das Fehlen der Unterschrift. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Aktiengesellschaft M. beim Baudepartement eingereichte Beschwerde sei nicht rechtsgültig erhoben worden, weil die erforderliche Kollektivunterschrift gefehlt habe. Die Beschwerde vom 10. Mai 1977 war nur von einem Zeichnungsberechtigten unterschrieben statt von zwei. Dieser Mangel wurde indessen hinterher behoben, indem am 31. August 1977 noch ein weiterer Zeichnungsberechtigter die Unterschrift unter die Beschwerde setzte.