Sowohl die nach § 18 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Wiederholung der Prüfung wie auch der vorbereitende Kurs können nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin braucht eine gute Vorbereitung, wenn sie die Prüfung bestehen will, Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 1978