Im übrigen hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich von der mündlichen Prüfung aufgrund eines Arztzeugnisses entschuldigen zu lassen und diese bei einer nächsten Wirteprüfung nachzuholen, was ihr nach der Praxis der Wirteprüfungskommission ohne weiteres zugestanden worden wäre (vgl. S. 3 der Vernehmlassung).Kann somit die von der Beschwerdeführerin geltendgemachte Prüfungsangst nicht berücksichtigt werden, so haben die ordentlichen Folgen nach der Wirteprüfungsverordnung einzutreten. Sowohl die nach § 18 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Wiederholung der Prüfung wie auch der vorbereitende Kurs können nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.