Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin selbst ist nämlich der dritte Prüfungstag nur deshalb erfolglos gewesen, weil die Beschwerdeführerin die ihr vom Arzt verordneten Tabletten nicht eingenommen hat, obschon diese Tabletten an den beiden ersten Prüfungstagen genützt haben. Die Beschwerdeführerin hat es deshalb, wenn auf ihre Angaben abgestellt wird, ihrer eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, wenn sie am dritten Prüfungstag in schlechter Verfassung war.