Das Ergebnis dieser Prüfung wird nicht beanstandet und es ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Wirteprüfung nicht bestanden hat. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, sie habe "Prüfungsfieber" gehabt und deshalb sei ihr gegenüber ein Entgegenkommen in dem Sinne zu machen, dass ihr zu gestatten sei, lediglich die Prüfung in den nicht bestandenen Fächern nochmals abzulegen und zwar ohne vorherigen Besuch eines Wirtekurses. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe kurze Zeit vorher einen Nervenzusammenbruch erlitten und habe ärztliche Hilfe benötigt.