SOG 1978 Nr. 32 §§ 16 ff. Wirteprüfungsverordnung. Prüfungsangst bildet in der Regel keinen Grund, um eine Prüfung als unmassgeblich anzusehen. Nach § 16 Abs. 3 der Wirteprüfungsordnung gilt eine Wirteprüfung als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten weniger als 4 beträgt oder wenn in mehr als zwei Fächern die Note 4 nicht erreicht wird. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Notendurchschnitt von 4,04 erreicht, doch musste ihr in vier Fächern die ungenügende Note 3 gegeben werden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird nicht beanstandet und es ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Wirteprüfung nicht bestanden hat.