Der Gemeindeversammlungsbeschluss schweigt sich dazu völlig aus. Der Gemeindegesetzgeber hat deshalb sicher nicht an eine Rückwirkung gedacht. Die erste Voraussetzung, welche ausnahmsweise eine Rückwirkung zulassen würde, ist somit nicht erfüllt. Es erübrigt sich demnach, das Vorliegen allfälliger weiterer Gründe, die eine rückwirkende Inkraftsetzung erlauben würden, zu prüfen. Daraus folgt, dass der Gemeindeversammlungsbeschluss über die Abwässer und Abwassergebühren vom 11. Januar 1974 erst auf den 25. Februar 1977 in Kraft getreten ist und dass die Gemeinde H. deshalb für eine vor dem 25. Februar 1977 liegende Zeit keine Abwassergebühren festlegen und erheben darf.