Das wäre offenbar der Fall, wenn im vorliegenden Fall im Gemeindeversammlungsbeschluss ausdrücklich ein Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt wäre oder wenn aus dem Sinnzusammenhang des ganzen Gemeindebeschlusses sich das rückwirkende Inkrafttreten als klar gewollt ergeben würde. Nun sagt aber der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 11. Januar 1974 weder ausdrücklich, wann seine Bestimmungen in Kraft treten sollten, noch ergeben sich aus dem Sinnzusammenhang irgendwelche Hinweise darauf, welche ein rückwirkendes Inkrafttreten als klar gewollt erscheinen liessen. Der Gemeindeversammlungsbeschluss schweigt sich dazu völlig aus.