nichts stehe entgegen, dass der Gemeindeerlass nach erfolgter Genehmigung rückwirkend auf den von der Gemeinde im Reglement selber beschlossenen Zeitpunkt oder auf das Datum des Gemeindeversammlungsbeschlusses anwendbar sei. - Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Einwohnergemeinde ab mit folgender Begründung: