Die Gemeinde reichte gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie machte geltend, die Genehmigungsbeschlüsse des Regierungsrates sagten über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gemeindereglementen nichts aus; als massgeblicher Zeitpunkt gelte primär das im Reglement selbst genannte Datum und subsidiär, wenn das Reglement nichts sage, das Datum der Beschlussfassung der Gemeinde; nichts stehe entgegen, dass der Gemeindeerlass nach erfolgter Genehmigung rückwirkend auf den von der Gemeinde im Reglement selber beschlossenen Zeitpunkt oder auf das Datum des Gemeindeversammlungsbeschlusses anwendbar sei.