Mit Beschluss vom 25. Februar 1977 genehmigte der Regierungsrat den Gemeindebeschluss. Am 19. September 1977 verfügte der Einwohnergemeinderat H., dass E. F. die Abwassergebühren pro 1975 und 1976 im Betrag von ... zu bezahlen habe. E. F. erhob dagegen bei der Schätzungskommission Beschwerde. Die Kommission hiess die Beschwerde gut mit der Begründung, die Einwohnergemeinde könne, da der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates konstitutive Wirkung gehabt habe, für die Zeit vor der Genehmigung des Beschlusses betreffend Abwassergebühr keine solchen Gebühren einfordern. Die Gemeinde reichte gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein.