SOG 1978 Nr. 31 § 216 Gemeindegesetz; § 46 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz. Die Genehmigung der Gemeindereglemente durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung. Zur Frage, ob eine Abwassergebühr rückwirkend für die Zeit zwischen Erlass und regierungsrätlicher Genehmigung des betreffenden Reglements einverlangt werden kann. Die Gemeindeversammlung von H. führte mit Beschluss vom 11. Januar 1974 eine Abwassergebühr ein, wobei sie einen jährlichen fixen Betrag für jede Haushaltung oder haushaltführende Person und einen Betrag pro m3 bezogenen Trinkwassers festsetzte. Mit Beschluss vom 25. Februar 1977 genehmigte der Regierungsrat den Gemeindebeschluss.