Aus allem ergibt sich klar und eindeutig, dass es vor dem kantonalen Recht nicht haltbar ist, wenn die Gemeinde Winznau heute Grundeigentümerbeiträge einzieht, welche den erst in Zukunft erfolgenden Ausbau des Strassennetzes Schachen finanzieren sollen. Die Rechtslage wäre nicht anders, wenn auf den vorliegenden Fall das neue Baugesetz (das heute noch nicht in Kraft ist) anzuwenden wäre (vgl. § 114 neues BauG in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und Gebühren). Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1978