Von Beiträgen an zukünftige Anlagen, die nicht unbedingt schon Kosten verursacht haben müssen, handelt allerdings § 24 Abs. 2 Satz 2 BauG. Dabei geht es aber um einen Spezialfall, genau besehen um eine andere Art von Abgaben, nämlich um eine Ersatzabgabe. Dieser Spezialfall - in der Praxis handelte es sich jeweils um Grundeigentümer, die im Hinblick auf eine geplante ARA von der Pflicht, Hauskläranlagen einzurichten, dispensiert worden sind - hat mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun. Dieser Sachverhalt ist ferner auch anders gelagert als derjenige, der dem von der Vorinstanz angerufenen Verwaltungsgerichtsentscheid RB 1972 Nr. 37 zugrunde lag.