Im Kanton Solothurn können die Grundeigentümer nur im Rahmen der Vorschriften des § 24 BauG zu Beitragsleistungen an die Kosten öffentlicher Anlagen herangezogen werden. Die Voraussetzungen, die § 24 Abs. 1 BauG für die Heranziehung der Grundeigentümer aufstellt, entsprechen dem Begriff der Vorzugslast: Die Beiträge müssen dem Vorteil entsprechen, der dem Grundeigentum aus der öffentlichen Anlage erwächst, und sie dürfen (zusammengezählt) nicht mehr ausmachen, als die Anlagen dem Gemeinwesen Kosten verursachen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BauG werden die Beiträge, soweit im Baureglement nichts anderes bestimmt ist, mit der Vollendung der Anlage fällig.