Das ist offenbar tatsächlich der Sinn dieser Bestimmung; man sieht dies auch daraus, dass die Vorschriften über die "Infrastrukturabgabe" im Gegensatz zu den Vorschriften des Perimeterreglementes nirgends die Wendung "bei Anlage ... der Strasse ..." aufweisen (vgl. insbesondere die verschiedenen Formulierungen bei § 1). Es fragt sich nun aber, ob eine solche Regelung vor dem kantonalen Recht haltbar ist. Im Kanton Solothurn können die Grundeigentümer nur im Rahmen der Vorschriften des § 24 BauG zu Beitragsleistungen an die Kosten öffentlicher Anlagen herangezogen werden.