Nach der Bestimmung über die Rechnungsstellung ist die Abgabe bei Erteilung einer Baubewilligung (für bereits überbaute Grundstücke sofort) und bei einem Grundstückverkauf zu entrichten. Die Gemeindebehörden schliessen daraus, dass sie bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen die Abgabe einverlangen können unbekümmert darum, ob die öffentlichen Werke, zu deren Finanzierung die Abgabe dienen soll, errichtet worden sind oder nicht. Das ist offenbar tatsächlich der Sinn dieser Bestimmung;