Der Betrag von Fr. 12.- basiert auf dem Indexstand vom 1. Juli 1972 und wird dem jeweiligen Baukostenindex angepasst." Die hier erwähnte Abgabe ist - trotz Verwendung des umfassenden Begriffes "Infrastrukturaufgaben" - offenbar nur für die Deckung der aus dem Strassenbau (Strassen, Trottoirs, Plätze) entstehenden Kosten gedacht. Dies muss man aus der Bestimmung über den Geltungsbereich, Absatz 1, schliessen. Nach der Bestimmung über die Rechnungsstellung ist die Abgabe bei Erteilung einer Baubewilligung (für bereits überbaute Grundstücke sofort) und bei einem Grundstückverkauf zu entrichten.