Diese wies die Beschwerde ab. Hierauf erhoben beide Eigentümer beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie bestritten die Rechtmässigkeit der verlangten "Infrastrukturabgabe" und machten in erster Linie geltend, dass die Abgabe in verschiedenen Beziehungen gegen die Grundsätze des § 24 BauG über die Grundeigentümerbeiträge (Vorteilsprinzip, Kostendeckungsprinzip, Regelung der Fälligkeit) verstosse. - Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, Es machte zum erwähnten Haupteinwand der Beschwerdeführer folgende Ausführungen: Die "Infrastrukturabgabe", welche die Gemeinde einverlangt, ist in den Speziellen Vorschriften zum Zonenplan Schachen vom 24. November 1973 vorgesehen.