Am 25. August 1977 bewilligte die Baukommission der Einwohnergemeinde Winznau die Baugesuche des M. A. und des R. R. für je ein Einfamilienhaus, gelegen in der Wohn- und Gewerbezone des Bebauungsplanes für das Industriegebiet Schachen. Mit Verfügung vom 20. Februar 1978 stellte der Gemeinderat Rechnung für eine "Infrastrukturabgabe" im Sinne der Speziellen Vorschriften zum Zonenplan Schachen, und zwar setzte er für M. A. den Betrag von Fr. 13'297.30 (985 m2 a Fr. 13.50) und für R. R. den Betrag von Fr. 13'284.- (984 m2 a Fr. 13.50) fest. Die beiden Grundeigentümer erhoben bei der kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Diese wies die Beschwerde ab.