SOG 1978 Nr. 30 § 24 BauG. Für künftige öffentliche Erschliessungsanlagen können Grundeigentümerbeiträge nur im Rahmen der dem Gemeinwesen bereits angefallenen Kosten erhoben werden. Vorbehalten bleiben eigentliche Ersatzabgaben. Am 25. August 1977 bewilligte die Baukommission der Einwohnergemeinde Winznau die Baugesuche des M. A. und des R. R. für je ein Einfamilienhaus, gelegen in der Wohn- und Gewerbezone des Bebauungsplanes für das Industriegebiet Schachen.