{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-30_1978-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127460&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4b78632cca2f6379730f8509bddd733d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 14.12.1978 ZZ.1978.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentürmerbeiträge für künftige Erschliessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:34", "Checksum": "ab5fb91b124ab4f05b0a5ceb069d7059", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 14.12.1978 ZZ.1978.30\nRegeste:\nGrundeigentürmerbeiträge für künftige Erschliessung\n\n\nDie hier erwähnte Abgabe ist - trotz Verwendung des umfassenden Begriffes \"Infrastrukturaufgaben\" - offenbar nur für die Deckung der aus dem Strassenbau (Strassen, Trottoirs, Plätze) entstehenden Kosten gedacht. Dies muss man aus der Bestimmung über den Geltungsbereich, Absatz 1, schliessen. Nach der Bestimmung über die Rechnungsstellung ist die Abgabe bei Erteilung einer Baubewilligung (für bereits überbaute Grundstücke sofort) und bei einem Grundstückverkauf zu entrichten. Die Gemeindebehörden schliessen daraus, dass sie bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen die Abgabe einverlangen können unbekümmert darum, ob die öffentlichen Werke, zu deren Finanzierung die Abgabe dienen soll, errichtet worden sind oder nicht. Das ist offenbar tatsächlich der Sinn dieser Bestimmung; man sieht dies auch daraus, dass die Vorschriften über die \"Infrastrukturabgabe\" im Gegensatz zu den Vorschriften des Perimeterreglementes nirgends die Wendung \"bei Anlage ... der Strasse ...\" aufweisen (vgl. insbesondere die verschiedenen Formulierungen bei § 1). Es fragt sich nun aber, ob eine solche Regelung vor dem kantonalen Recht haltbar ist. Im Kanton Solothurn können die Grundeigentümer nur im Rahmen der Vorschriften des § 24 BauG zu Beitragsleistungen an die Kosten öffentlicher Anlagen herangezogen werden. Die Voraussetzungen, die § 24 Abs. 1 BauG für die Heranziehung der Grundeigentümer aufstellt, entsprechen dem Begriff der Vorzugslast: Die Beiträge müssen dem Vorteil entsprechen, der dem Grundeigentum aus der öffentlichen Anlage erwächst, und sie dürfen (zusammengezählt) nicht mehr ausmachen, als die Anlagen dem Gemeinwesen Kosten verursachen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BauG werden die Beiträge, soweit im Baureglement nichts anderes bestimmt ist, mit der Vollendung der Anlage fällig. Die Gemeindereglemente können also auch anders bestimmen, können insbesondere - was im vorliegenden Fall interessiert - den Beginn der Beitragspflicht auch auf einen Zeitpunkt vor Vollendung der Anlage festsetzen (vgl. RB 1972 Nr. 37 S. 111).Allein, bei einer solchen Vorverschiebung müssen stets auch die Voraussetzungen der Vorzugslast im Sinne von § 24 Abs. 1 erfüllt sein. Fehlen diese Voraussetzungen in dem vom Gemeindereglement massgeblich erklärten früheren Zeitpunkt, ist die Vorverschiebung unzulässig. Erfüllt sein muss die Voraussetzung, dass dem beitragspflichtigen Grundeigentum im betreffenden Zeitpunkt aus der Anlage bereits ein entsprechend hoher Vorteil erwachsen ist; erfüllt sein muss aber auch die weitere Voraussetzung, dass dem Gemeinwesen im betreffenden Zeitpunkt aus der Anlage bereits entsprechend hohe Kosten angefallen sind. Was den Vorteil anbelangt, so kann sich die Gewissheit, dass eine Neuerschliessung oder eine Verbesserung der Erschliessung \"vor der Türe steht\", eventuell bereits vorteilhaft auf den Verkehrswert der Grundstücke auswirken (Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, N 2 zu § 33).Wie es damit bei den Grundstücken der Beschwerdeführer steht, ist ungewiss, kann aber auch offen bleiben. Ganz sicher fehlt es nämlich an der Erfüllung der zweiten Voraussetzung: Die Gemeinde hat seit Inkrafttreten der Speziellen Vorschriften zum Zonenplan Schachen noch gar nichts aufgewendet für den Ausbau des in diesem Plan vorgesehenen Strassennetzes. Sie kann sich beim Einzug von Grundeigentümerbeiträgen nicht auf Kosten berufen, die ihr in Zukunft einmal anfallen werden. Massgeblich sind bei § 24 Abs. 1 BauG, letzter Satz, nur Kosten, die bereits angefallen sind. Von Beiträgen an zukünftige Anlagen, die nicht unbedingt schon Kosten verursacht haben müssen, handelt allerdings § 24 Abs. 2 Satz 2 BauG. Dabei geht es aber um einen Spezialfall, genau besehen um eine andere Art von Abgaben, nämlich um eine Ersatzabgabe. Dieser Spezialfall - in der Praxis handelte es sich jeweils um Grundeigentümer, die im Hinblick auf eine geplante ARA von der Pflicht, Hauskläranlagen einzurichten, dispensiert worden sind - hat mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun. Dieser Sachverhalt ist ferner auch anders gelagert als derjenige, der dem von der Vorinstanz angerufenen Verwaltungsgerichtsentscheid RB 1972 Nr. 37 zugrunde lag. In jedem Fall ging es zwar auch um Beiträge, die schon vor Vollendung der Anlage erhoben wurden. Allein, als die zu beurteilenden Beiträge verlangt wurden, waren der Gemeinde bereits entsprechend hohe Kosten aus dem Bau der betreffenden Anlagen (ARA mit Zuleitungen) entstanden, auch wenn die Anlagen noch nicht im Betrieb waren. Aus allem ergibt sich klar und eindeutig, dass es vor dem kantonalen Recht nicht haltbar ist, wenn die Gemeinde Winznau heute Grundeigentümerbeiträge einzieht, welche den erst in Zukunft erfolgenden Ausbau des Strassennetzes Schachen finanzieren sollen. Die Rechtslage wäre nicht anders, wenn auf den vorliegenden Fall das neue Baugesetz (das heute noch nicht in Kraft ist) anzuwenden wäre (vgl. § 114 neues BauG in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und Gebühren).\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1978"}